Informationen

  • Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen unterstützen, z.B. zur Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern eine zweckgebundene.

    Dies bedeutet, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie das Angebot von Betreuungs- und Entlastungsleistung in Anspruch nehmen. Wer diese Beträge nicht ausgeschöpft hat, kann den verbleibenden Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und man zu Hause gepflegt wird.

    Unabhängig vom Pflegegrad 1-5 besteht einheitlich Anspruch in Höhe von 125 € monatlich.

    Wir bieten Ihnen ein von den Kassen nach § 45b SBG XI anerkanntes, individuelles Unterstützungsangebot, sprechen Sie uns an!

  • Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (Pflegedienst). Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, angestellt sind.

  • Im Mittelpunkt der fünf Pflegegrade steht dabei, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann.

    Der Gutachter beurteilt die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen. Er erkundigt sich danach, wie selbstständig man seinen Alltag bewältigen kann.

    Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen.

    Durch die Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen.

    Die Pflegegrade richten sich danach, wie viel Hilfe benötigt wird. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.

    Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

  • Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Die Kosten werden in der Regel dann übernommen, wenn die haushaltsführende Person z.B. ins Krankenhaus muss (oder danach) und Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind. Zuständig können verschiedene Kostenträger sein. Sie stellen entweder eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten. Haushaltshilfe muss beantragt werden.

  • Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.